Solaranlage und Steuern: Die Gewinnerzielungsabsicht als Problem

Solaranlage und Steuern: Die Gewinnerzielungsabsicht als Problem

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen in Deutschland ist komplex und wurde durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg weiter präzisiert: Verluste aus dem Betrieb einer PV-Anlage werden nur anerkannt, wenn eine klare Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Gleichzeitig bietet die neue Umsatzsteuerbefreiung seit 2023 erhebliche Vorteile für Betreiber. Es ist entscheidend, die Unterschiede zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung zu verstehen und die Auswirkungen auf den Eigenverbrauch und die Einspeisung des erzeugten Stroms abzuwägen. Eine gute Beratung zeigt Lösungen auf, um sowohl rechtlich als auch steuerlich konform zu bleiben und die optimalen Steuervorteile zu sichern.

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von Harald M. Depta

Der Autor | Schreiberling | Experte. Seit über 10 Jahren in dem Bereich tätig. Ich bin Fachdozent und Referent, Projektplaner für E-Mobilität & PV, Kenner der Branche.

Steuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen

Photovoltaikanlagen sind in Deutschland nicht nur eine wichtige Maßnahme zur Förderung erneuerbarer Energien, sondern auch Gegenstand komplexer steuerlicher Regelungen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei PV-Anlagen neu bewertet, insbesondere in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht. Gleichzeitig sind seit dem 1. Januar 2023 neue Steuerregelungen in Kraft, die für viele Betreiber steuerliche Erleichterungen bedeuten können. Dieser Beitrag bietet eine umfassende Übersicht über die wichtigsten steuerlichen Aspekte, die für Betreiber von PV-Anlagen relevant sind.

Gerichtsurteil zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Verluste aus dem Betrieb einer PV-Anlage steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn eine klare Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden kann. Das kann auch das Aufladen von Elektrofahrzeugen betreffen, nämlich dann wenn Eigenverbrauch vor Drittnutzung steht. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf einer detaillierten Prüfung der wirtschaftlichen Perspektiven einer PV-Anlage über einen Zeitraum von 20 Jahren.


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Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine PV-Anlage auf dem Dach eines Zweifamilienhauses installiert und für die Jahre 2018 und 2019 Verluste in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte diese Verluste ab, da eine Prognose über 20 Jahre erstellt wurde, die zeigte, dass die Anlage insgesamt Verluste einfahren würde. Auch das Gericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, weil der Kläger überwiegend auf Eigenverbrauch abzielte und kein Gewinn in 20 Jahren zu erwarten war.

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht: Die Rolle der Totalgewinnprognose

Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird eine wirtschaftliche Prognose über einen Zeitraum von 20 Jahren erstellt. Diese Prognose beinhaltet die geschätzte jährliche Stromerzeugung der PV-Anlage und die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Im konkreten Fall wurde die jährliche Stromerzeugung auf 9.900 kWh geschätzt und eine Einspeisevergütung von 0,1079 Euro/kWh angesetzt. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass ein Totalverlust innerhalb von 20 Jahren unvermeidlich sei. Auch das Gericht folgte dieser Berechnung, da keine Gewinnerzielungsabsicht ersichtlich war.


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Die Annahme einer Nutzungsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren basierte auf der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung. Der Kläger hatte eine längere Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren geltend gemacht, was jedoch als spekulativ angesehen und nicht anerkannt wurde. Somit konnte der Kläger keinen Gewinn nachweisen, was dazu führte, dass die Verluste aus dem Betrieb der PV-Anlage steuerlich nicht anerkannt wurden.

Neue Steuerregelungen ab 2023: Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Neben den Anforderungen zur Gewinnerzielungsabsicht gibt es seit dem 1. Januar 2023 eine bedeutende Änderung in der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen in Deutschland. Die Anschaffung von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp (Kilowatt-Peak) ist nun umsatzsteuerfrei. Dies bedeutet, dass bei der Anschaffung und Installation solcher Anlagen der sogenannte Nullsteuersatz greift, wodurch die Mehrwertsteuer von 19 % entfällt.


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Diese Regelung gilt nicht nur für die Solarmodule selbst, sondern auch für alle weiteren wesentlichen Komponenten wie Wechselrichter und Batteriespeicher, sofern sie zusammen mit der PV-Anlage erworben werden. Die Steuerbefreiung umfasst ebenfalls die Erweiterung bestehender Anlagen, solange die zusätzlichen Teile direkt mit der ursprünglichen Anlage verbunden sind. Dies erleichtert die finanzielle Belastung für Betreiber und reduziert administrative Pflichten erheblich, da keine Umsatzsteuererklärung mehr erforderlich ist.

Regelungen für ältere Photovoltaikanlagen

Für Betreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2023 installiert wurden, gelten jedoch weiterhin die bisherigen steuerlichen Regelungen. Diese Betreiber können wählen, ob sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden und damit die Möglichkeit haben, Vorsteuerbeträge geltend zu machen, oder ob sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, um sich von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien.


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Die Regelbesteuerung ermöglicht es, Vorsteuer auf die Anschaffungs- und Betriebskosten der PV-Anlage geltend zu machen. Gleichzeitig muss jedoch sowohl der selbst verbrauchte als auch der eingespeiste Strom versteuert werden. Im Gegensatz dazu bietet die Kleinunternehmerregelung eine vereinfachte Steuererklärung, schließt jedoch den Vorsteuerabzug aus. Betreiber, die zwischen 2019 und 2022 eine PV-Anlage installiert haben, können nach fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln, um zukünftige Steuerlasten zu reduzieren.

Steuerliche Behandlung von Eigenverbrauch und Einspeisung des Stroms

Ein wesentlicher Punkt bei der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen ist die Differenzierung zwischen Eigenverbrauch und Einspeisung des erzeugten Stroms. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, entfällt die Umsatzsteuerpflicht auf den Eigenverbrauch. Betreiber älterer Anlagen, die sich für die Regelbesteuerung entschieden und den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, müssen jedoch weiterhin den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms versteuern. Diese Regelung gilt auch für Betreiber, die sich umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer eingestuft haben.


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Die neue Steuerfreiheit betrifft auch den Verkauf des überschüssigen Stroms ins öffentliche Netz. Für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern (bzw. 15 kWp je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern) fallen keine Einkommensteuern mehr auf die Einnahmen aus dem Verkauf und der privaten Nutzung an. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für kleinere Anlagenbetreiber dar und fördert die Nutzung erneuerbarer Energien.

Spezielle Regelungen und Ausnahmen für Photovoltaikanlagen-Betreiber

Obwohl die neuen Regelungen zahlreiche Erleichterungen bieten, gibt es auch Ausnahmen, die beachtet werden müssen. Das Anmieten einer PV-Anlage ist weiterhin steuerpflichtig, es sei denn, der Leasing- oder Mietvertrag enthält eine Klausel, die den Übergang des Eigentums an den Kunden am Ende der Vertragslaufzeit vorsieht. Zudem unterliegen Reparaturen ohne Lieferung neuer Teile der regulären Mehrwertsteuer von 19 %, auch wenn die Anlage ansonsten steuerfrei ist.


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Für Betreiber älterer Anlagen, die noch der Regelbesteuerung unterliegen, bleibt es wichtig, die Steuersituation kontinuierlich zu überwachen und gegebenenfalls zu optimieren, um unnötige Kosten zu vermeiden. Die Entscheidung, zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln oder weiterhin Vorsteuer geltend zu machen, sollte dabei gründlich abgewogen werden.

Rechtliche und steuerrechtliche Planung als Schlüssel zum Erfolg

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen in Deutschland ist durch aktuelle Gerichtsurteile und neue Regelungen komplexer geworden. Betreiber müssen die Anforderungen zur Gewinnerzielungsabsicht genau verstehen, um Verluste steuerlich geltend machen zu können, und gleichzeitig die neuen steuerlichen Möglichkeiten ab 2023 optimal nutzen. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerexperten ist daher unerlässlich, um die beste Strategie zu finden und langfristig Steuervorteile zu sichern. Kommt noch das Speichern von Solarstrom dazu ist entscheidet wie die spätere Nutzung ist. Die Drittmengenabgrenzung kann hier entscheiden sein, eine doppelte Steuerbelastung durch das Zwischenspeichern wird erst geregelt.


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Beim bidirektionalen Laden von Elektrofahrzeugen werden die rechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen erarbeitet. Erwartet wird, dass eine einfache „Formel“ helfen wird Überschussstrom für die spätere Nutzung steuerrechtlich zu vereinfachen.  Nutzt man PV Strom für den Weiterverkauf als Ladestrom gelten ohnehin steuerrechtliche Gegebenheiten mit Energiesteuer, Umsatzsteuer und Co. Das kann, je nach Konzeption, Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit und damit die Gewinnerzielungsabsicht haben.


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Bereits bei der Planung und der Konzeption der Nutzung in verschiedenen Sektoren kann man zum Beispiel durch den Verkauf von Strom (z.B. an Dritte / Ladeinfrastruktur) steuerrechtlich relevante Zahlen vorlegen, die eine Wirtschaftlichkeit und damit eine Gewinnerzielungsabsicht aufzeigen können. Prognosen dazu bieten gute Berater, die auch alle relevanten Informationen kennen und beratend einfliessen lassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg – 10 K 646/22, veröffentlicht am 20.8.2024; zusätzlich: bundesfinanzministerium, haufe.de, Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale, HWK Rheinland

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