Kleinunternehmerregelung PV 2025: Steuerfreier Eigenverbrauch

Kleinunternehmerregelung PV 2025: Steuerfreier Eigenverbrauch

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von Harald M. Depta

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Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen hat sich 2025 grundlegend vereinfacht. Während früher komplizierte Berechnungen und Anmeldungen erforderlich waren, profitieren Anlagenbetreiber heute von weitreichenden Steuerbefreiungen. Besonders interessant wird es bei der Kombination aus allgemeiner Steuerbefreiung und Kleinunternehmerregelung. Doch wann ist diese Kombination überhaupt noch relevant und welche konkreten Vorteile bietet sie? Die Antwort liegt in den Details der aktuellen Gesetzgebung und den individuellen Umständen des Anlagenbetreibers.
Aktuelle Rechtslage: Steuerbefreiung als Standard

Seit dem 1. Januar 2023 gelten für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit umfassende Steuerbefreiungen. Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 nochmals präzisiert und vereinheitlicht. Laut Bundesfinanzministerium entfallen sowohl die Einkommensteuer auf Einspeisevergütung und Eigenverbrauch als auch die Umsatzsteuer beim Anlagenkauf und auf den selbst genutzten Strom.


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Die Gesamtleistungsgrenze liegt bei 100 kWp pro Steuerpflichtigem. Diese Regelung macht die früher übliche Kleinunternehmerregelung für die meisten Anlagenbetreiber überflüssig. Dennoch gibt es spezielle Konstellationen, in denen die Kleinunternehmerregelung weiterhin relevant bleibt.

Wann die Kleinunternehmerregelung 2025 noch greift

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt 2025 für Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Diese Schwellenwerte wurden zum 1. Januar 2024 von 22.000 Euro und 50.000 Euro angehoben.


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Für Photovoltaikanlagen wird diese Regelung hauptsächlich bei Anlagen über 30 kWp relevant, die nicht von der allgemeinen Steuerbefreiung profitieren. Ebenso betrifft sie Altanlagen, die vor 2023 installiert wurden und bei denen der Betreiber nicht von der neuen Steuerbefreiung profitiert.

Praktische Berechnung der Umsatzgrenzen

Bei einer 10 kWp Photovoltaikanlage mit 9.500 kWh Jahresertrag entstehen bei der aktuellen EEG-Vergütung von 6,24 Cent pro kWh Einnahmen von 593 Euro jährlich. Selbst bei vollständiger Einspeisung ohne Eigenverbrauch läge der Umsatz weit unter der Kleinunternehmergrenze von 25.000 Euro.


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Anders sieht es bei größeren Anlagen aus. Eine 50 kWp Anlage mit 47.500 kWh Jahresertrag generiert bei vollständiger Einspeisung bereits 2.964 Euro Umsatz. Hinzu kommt der fiktive Umsatz durch Eigenverbrauch, der mit dem örtlichen Strompreis bewertet wird. Bei 15.000 kWh Eigenverbrauch und einem Strompreis von 30 Cent pro kWh entstehen weitere 4.500 Euro fiktiver Umsatz.

Steuerliche Konsequenzen der verschiedenen Optionen

Betreiber von Anlagen über 30 kWp stehen vor der Entscheidung zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung. Bei der Kleinunternehmerregelung entfällt die Umsatzsteuerpflicht auf Einnahmen und Eigenverbrauch, jedoch auch der Vorsteuerabzug beim Anlagenkauf.


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Bei einer 50 kWp Anlage mit Investitionskosten von 75.000 Euro netto entspricht die nicht abziehbare Vorsteuer 14.250 Euro. Dieser Betrag muss gegen die eingesparte Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch gerechnet werden. Bei 15.000 kWh jährlichem Eigenverbrauch und 19 Prozent Umsatzsteuer entstehen ohne Kleinunternehmerregelung jährlich 855 Euro Umsatzsteuerlast.

Besonderheiten bei Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäusern

Für Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser gelten seit 2025 einheitlich 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit als Obergrenze für die Steuerbefreiung. Diese Vereinheitlichung beseitigt die frühere Ungleichbehandlung, bei der Mehrfamilienhäuser nur 15 kWp pro Wohneinheit steuerbefreit betreiben konnten.


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Ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten kann somit eine 120 kWp Anlage steuerbefreit betreiben, sofern die Gesamtleistungsgrenze von 100 kWp pro Betreiber nicht überschritten wird. Diese scheinbare Diskrepanz löst sich dadurch auf, dass bei Überschreitung der 100 kWp Gesamtgrenze die komplette Steuerbefreiung entfällt.

Anmelde- und Dokumentationspflichten

Auch bei steuerbefreiten Anlagen bleibt die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur verpflichtend. Diese Anmeldung muss binnen eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Zusätzlich ist eine Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber erforderlich.


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Die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt entfällt hingegen bei Anlagen bis 30 kWp vollständig. Betreiber müssen weder eine Steuernummer beantragen noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Diese Vereinfachung reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich.

Auswirkungen auf bestehende Anlagen

Photovoltaikanlagen, die vor 2023 in Betrieb genommen wurden, können nachträglich von der Steuerbefreiung profitieren, wenn sie die Leistungsgrenzen einhalten. Allerdings müssen Betreiber, die bereits zur Umsatzsteuer optiert haben, diese Entscheidung für mindestens fünf Jahre beibehalten.

Bei Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 2022 und 2024 gelten Übergangsregelungen. Betreiber können rückwirkend zur Steuerbefreiung wechseln, müssen jedoch bereits erhaltene Vorsteuererstattungen zurückzahlen. Diese Rückzahlung kann sich über mehrere Jahre erstrecken und sollte sorgfältig kalkuliert werden.

Praxisempfehlungen für Anlagenbetreiber

Für neue Anlagen bis 30 kWp ist die Entscheidung eindeutig: Die automatische Steuerbefreiung bietet maximale Vorteile bei minimalem Aufwand. Weder Kleinunternehmerregelung noch Regelbesteuerung sind erforderlich oder vorteilhaft.


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Bei Anlagen über 30 kWp hängt die optimale Wahl von der individuellen Situation ab. Hoher Eigenverbrauchsanteil spricht für die Kleinunternehmerregelung, da die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch entfällt. Niedrige Eigenverbrauchsquoten machen die Regelbesteuerung attraktiver, da der Vorsteuerabzug die Investitionskosten reduziert.

Fazit und Ausblick

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp hat die Kleinunternehmerregelung für die meisten Betreiber obsolet gemacht. Diese Vereinfachung fördert den Ausbau der Solarenergie und reduziert bürokratische Hürden erheblich. Für größere Anlagen bleibt die individuelle Prüfung der steuerlichen Optionen wichtig, wobei professionelle Beratung empfehlenswert ist.


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Die aktuelle Rechtslage zeigt den politischen Willen zur Förderung erneuerbarer Energien durch steuerliche Anreize. Weitere Vereinfachungen und Anhebungen der Leistungsgrenzen sind in Diskussion und könnten die Attraktivität von Photovoltaikanlagen weiter steigern


Quellen:

Finanztip.de: Photovoltaik-Steuer 2025
Gruenes.haus: Kleinunternehmerregelung PV 2025
Solar.red: PV-Anlage Steuer 2025
Bundesfinanzministerium: BMF-Schreiben zur Photovoltaik-Besteuerung
Jahressteuergesetz 2024, § 3 Nr. 72 EStG

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STEUERRECHTLICHER HINWEIS: Die aufgeführten Informationen basieren auf aktueller Rechtslage, ersetzen jedoch keine individuelle Steuerberatung. Als PV Projektmanager erkennen wir steuerliche Komplexitäten und arbeiten eng mit qualifizierten Steuerberatern zusammen. energiefahrer übernimmt keine steuerberatende Tätigkeit – bei Bedarf vermitteln wir Sie an spezialisierte Partner.

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