Elektroauto steuerfrei laden: Abrechnung Arbeitgeber & zuhause
Elektroauto steuerfrei laden: Abrechnung Arbeitgeber & zuhause

Elektroauto steuerfrei laden: Abrechnung Arbeitgeber & zuhause

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von Harald M. Depta

energiefahrer | Top Dozent | Visionär | Schreiberling | Top Experte für Energie und Elektromobilität

Elektroautos gewinnen für Unternehmen und Privatpersonen zunehmend an Bedeutung. Doch neben ökologischen Vorteilen bietet das Laden auch steuerliche Chancen, die oftmals wenig bekannt sind. Besonders interessant wird es, wenn der Firmenwagen oder das private Elektroauto zu Hause mit eigenem Photovoltaik-Strom geladen wird. Hier stellt sich die Frage, ob sich eine steuerfreie Pauschale lohnt oder ob die individuelle Abrechnung der tatsächlichen Stromkosten im Vorteil ist. Der Beitrag zeigt, welche Regelungen aktuell gelten, wie Pauschalen funktionieren und wann eine detaillierte Abrechnung über die Wallbox sinnvoll sein kann. Anhand eines Praxisbeispiels wird sichtbar, wie niedrig die Kosten pro Kilowattstunde bei Solarstrom im Vergleich zum Netzstrom sind. Zudem erfahren Sie, welche steuerlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen und welche Trends wie bidirektionales Laden die Zukunft der Elektromobilität prägen.
Elektromobilität lohnt sich doppelt

Elektroautos sind längst mehr als ein Trend – sie gelten als wichtiges Standbein der Energiewende. Neben geringeren Betriebskosten profitieren Fahrerinnen und Fahrer auch steuerlich, wenn es ums Aufladen geht. Besonders spannend: Wer seinen Dienstwagen oder das private E-Auto beim Arbeitgeber oder sogar zuhause über die eigene Photovoltaikanlage lädt, kann erhebliche Vorteile nutzen. Doch wie funktioniert die Abrechnung genau? Und wann bleibt der Ladestrom steuerfrei?

Steuerfreie Vorteile beim Laden am Arbeitsplatz

Mitarbeitende, die ihr Elektroauto am Arbeitsplatz laden dürfen, erhalten diesen Vorteil in den meisten Fällen steuerfrei – vorausgesetzt, die kostenlose oder verbilligte Stromnutzung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Strom direkt vom Arbeitgeber oder über eine von ihm finanzierte externe Ladesäule bereitgestellt wird. Für Beschäftigte bedeutet das: Kostenfreie Energie für das private Fahrzeug, ohne Angst vor einer zusätzlichen Steuerlast.


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Für Arbeitgeber gilt jedoch eine Umsatzsteuerpflicht, wenn sie den Strom unentgeltlich zur Verfügung stellen. Aus Arbeitnehmersicht bleibt dies aber weiterhin steuerneutral – ein Detail, das den Vorteil besonders attraktiv macht.

Finanzielle Zuwendungen sind steuerpflichtig

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss für Ladevorgänge zuhause überweist. In diesem Fall handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.


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Wer also privat an der eigenen Wallbox lädt und dafür vom Betrieb eine Kostenpauschale oder Kostenerstattung erhält, muss diese Beträge in der Steuer berücksichtigen – es gibt allerdings smarte Wege, die steuerfrei bleiben können.

Pauschale Erstattung von Ladekosten

Einfach und unbürokratisch ist die Ladekostenpauschale, die Arbeitgeber auszahlen dürfen. Diese beträgt aktuell:

» 70 Euro monatlich bei einem Elektroauto und keinem Ladepunkt des Arbeitgebers
» 35 Euro bei einem Plug-in-Hybriden ohne Ladeinfrastruktur des Arbeitgebers
» 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Hybride, wenn es eine Ladestation im Betrieb gibt

Bemerkenswert: Diese Pauschalen gelten auch dann, wenn der Strom zuhause nicht aus dem öffentlichen Netz, sondern von der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Damit eröffnet sich gerade für Solarstromnutzerinnen und -nutzer ein interessanter steuerfreier Vorteil.

Individuelle Abrechnung: Mehr Aufwand, mehr Erstattung

Wer regelmäßig hohe Ladekosten hat, sollte eine exakte Abrechnung statt Pauschale prüfen. Voraussetzung ist ein separater Stromzähler an der heimischen Ladevorrichtung. So kann nachgewiesen werden, wie viele Kilowattstunden tatsächlich ins Auto flossen. Bei Netzstrom genügt die Multiplikation mit dem Tarifpreis je kWh.


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Komplexer wird es bei selbst erzeugtem Solarstrom. Hier muss der Arbeitgebererstattungswert anhand der Gestehungskosten pro Kilowattstunde berechnet werden. Typisch sind Werte zwischen 8 und 12 Cent/kWh – abhängig von Anschaffungskosten, Finanzierung und laufenden Betriebsausgaben der PV-Anlage. Wird das Auto teilweise mit Netz- und teilweise mit Solarstrom geladen, ist eine exakte Abrechnung sehr aufwendig und in der Praxis oft schwer durchzuhalten.

Praxisbeispiel: Abrechnung mit eigenem Solarstrom

Ein E-Auto benötigt 2.000 kWh pro Jahr für 15.000 Kilometer Fahrleistung. Bei einem Stromtarif von 0,32 €/kWh entspricht das 640 Euro. Wer hingegen Solarstrom für 0,10 €/kWh produziert, hat reale Kosten von nur 200 Euro.


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Wird eine Pauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, kann es sein, dass diese steuerfrei deutlich über den tatsächlichen Kosten liegt – ein klarer Nettovorteil für Beschäftigte. Bei überdurchschnittlich viel Fahrleistung hingegen rechnet sich eher die präzise Abrechnung mit separatem Zähler.

Laden an öffentlichen Stationen: Kosten neutral ausgleichen

Fehlt die Möglichkeit zum Laden zuhause oder im Betrieb, können Arbeitnehmer auch Stromkosten von öffentlichen Ladesäulen steuerfrei ersetzt bekommen. Arbeitgeber dürfen diese Kosten direkt erstatten oder mit dem geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Firmenwagens verrechnen. In beiden Fällen reduziert sich die Steuerlast spürbar.

Zukunftstrend: Intelligentes Laden und steigende Vorteile

Bis 2030 soll die Zahl der Elektrofahrzeuge in Deutschland laut Bundesnetzagentur auf über 15 Millionen steigen. Parallel wächst die Zahl privater Photovoltaikanlagen rasant, was das Thema „solarbasiertes Laden im Eigenheim“ zur neuen Norm macht. Für Arbeitnehmer wird damit die steuerfreie Pauschale besonders lukrativ, während Arbeitgeber durch Ladeinfrastruktur am Betriebsgelände zusätzlich Fachkräfte binden können.


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Perspektivisch könnte auch das bidirektionale Laden an Bedeutung gewinnen – also die Nutzung der Autobatterie als Zwischenspeicher für das eigene Haus oder das Stromnetz. Steuerliche Regelungen dafür werden aktuell diskutiert und könnten neue Vorteile bringen.

Fazit: Jetzt steuerliche Chancen nutzen

Für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen oder ihr eigenes Elektroauto laden, eröffnen sich enorme steuerliche Spielräume. Besonders attraktiv sind die Pauschalen, wenn zuhause mit Eigenstrom aus der Photovoltaikanlage geladen wird. Wer hohe Fahrleistungen hat, sollte allerdings prüfen, ob eine Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch langfristig mehr bringt.


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Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die für Sie passende Lösung und lassen Sie sich bei Bedarf steuerlich beraten. So sichern Sie nicht nur maximale Förderungen, sondern profitieren sowohl von niedrigen Stromkosten als auch von steuerfreien Zusatzleistungen.

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FAQ: Elektroauto steuerfrei laden und zuhause mit Photovoltaik abrechnen

Wie kann ich meinen Dienstwagen rechtssicher zuhause mit PV-Strom abrechnen?

Um den zuhause mit Solarstrom geladenen Dienstwagen korrekt abzurechnen, gibt es zwei Wege: Entweder monatlich per steuerfreier Pauschale (bis zu 70 €/Monat bei reinem Elektroauto ohne Ladepunkt im Betrieb), oder anhand des tatsächlichen Stromverbrauchs, der über eine Wallbox mit separatem, idealerweise MID-konformem Zähler nachgewiesen wird. Für PV-Strom gilt: Es müssen die individuellen Stromgestehungskosten pro erzeugter kWh berechnet und dokumentiert werden, einschließlich aller relevanten Kosten der Photovoltaikanlage und ggf. des Speichers. Ein nachvollziehbarer Rechenweg und belastbare Nachweise sind für die steuerfreie Erstattung zwingend erforderlich.

Welche Voraussetzungen gelten für die steuerfreie Pauschale beim Laden des Elektro-Dienstwagens zuhause?

Die monatliche Pauschale ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber keine eigene Ladestation stellt. Sie liegt derzeit bei 70 € für reine Elektrofahrzeuge und 35 € für Plug-in-Hybride; mit Firmenladepunkt reduziert sich die Pauschale auf 30 € (Elektroauto) bzw. 15 € (Hybrid). Die Pauschale gilt auch für selbst erzeugten PV-Strom im Privathaus, sofern das Fahrzeug tatsächlich dort geladen wird.

Wie ermittelt man die Stromgestehungskosten beim Laden mit Photovoltaik?

Für die Abrechnung mit Photovoltaik berechnet sich der Preis pro kWh aus den gesamten laufenden jährlichen Kosten der Solaranlage plus Speicher (inklusive Abschreibung, Wartung, ggf. Finanzierung) geteilt durch die jährliche Stromproduktion. Beispiel: Jahresgesamtkosten 900 € / 9.000 kWh = 0,10 €/kWh. Diese Kalkulation dient als Grundlage für die Arbeitgebererstattung – wichtig sind prüfbare Zahlen und eine transparente Berechnung.

Was muss ich als Nachweis dem Arbeitgeber vorlegen?

Für die Einzelabrechnung sind ein separater Stromzähler an der heimischen Wallbox (idealerweise MID-konform), die dokumentierte geladene Strommenge, aktuelle Nachweise zu den Stromgestehungskosten der PV-Anlage sowie nachvollziehbare Abrechnungen pro Ladevorgang erforderlich. Die Pauschale hingegen erfordert keine Verbrauchsnachweise, sondern lediglich eine Bestätigung über den Ladeort.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten, wenn privat und geschäftlich gemischt geladen wird?

Wenn an der privaten Wallbox mehrere Fahrzeuge oder Nutzungen kombiniert werden, muss der dienstwagenbezogene Verbrauch eindeutig mit Zähler oder digitalem Nachweis abgegrenzt sein. Nur dann ist eine steuerfreie Erstattung oder Pauschale für den dienstlichen Anteil möglich. Sonstige Kosten dürfen steuerlich nicht doppelt angesetzt werden.

Welche Technik und Tools empfehlen sich für die Abrechnung zuhause?

Experten empfehlen Wallboxen mit integriertem Zähler, digitale Ladelogs sowie ein plausibles Dokumentationssystem. Viele moderne Systeme bieten Backend-Lösungen zur Auswertung und Export von Ladedaten. Dies erleichtert eine rechtssichere, arbeitgeber- und finanzamtstaugliche Abrechnung, gerade bei mehreren Stromquellen (PV und Netz).

Welche Rolle spielen aktuelle Förderprogramme und was muss ich berücksichtigen?

Neben steuerlichen Vorteilen bieten viele Bundes- und Landesprogramme Zuschüsse für Wallboxen und PV-Anlagen, auch in 2025. Die Förderung ist meist unabhängig von der Abrechnungsmethode, sollte aber in den Gesamtkosten der Anlage berücksichtigt werden. Eine Übersicht aktueller Förderungen findet sich regelmäßig auf den Internetseiten des BMWK und bei Energieagenturen.

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