Bundestag und Bundesrat haben am 13. Juli 2026 die GEIG-Novelle beschlossen. Damit steht die Ladepflicht für Ladeinfrastruktur an Gebäuden final fest. Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen bis zum 1. Januar 2027 entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen gilt alternativ eine Gesamtladeleistung von 1,1 Kilowatt je Stellplatz, bei Neubauten 2,2 Kilowatt. Neue Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen benötigen künftig 50 Prozent Vorverkabelung und mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze. Auch größere Renovierungen lösen die Pflicht häufiger aus. Unternehmen mit mehreren Immobilien sollten jetzt eine Bestandsaufnahme machen und prüfen, welche Erfüllungsoption wirtschaftlich sinnvoller ist – im besten Fall in Kombination mit Fuhrparkelektrifizierung und Photovoltaik.
Am 13. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes gebilligt. Der Bundestag hatte zuvor mit 323 Ja-Stimmen noch Änderungen am Regierungsentwurf durchgesetzt, der Bundesrat stimmte am selben Tag zu. Damit steht die neue GEIG-Novelle fest, und mit ihr eine konkrete Ladepflicht für zahlreiche Unternehmen.
Besonders betroffen sind Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen: Sie müssen bis zum 1. Januar 2027 nachrüsten. Gleichzeitig schafft die Novelle mehr Spielraum, weil künftig auch die bereitgestellte Ladeleistung statt einer starren Ladepunktzahl zählt. Dieser Beitrag ordnet ein, was jetzt gilt, welche Fristen greifen und wie sich die Pflicht sinnvoll mit Fuhrparkplanung und Energiemanagement verbinden lässt.
GEIG-Novelle beschlossen: Was jetzt für Unternehmen gilt
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, gilt bereits seit 2021. Es setzt Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie EPBD in deutsches Recht um. Die jetzt beschlossene Novelle passt das Gesetz an die überarbeitete EPBD an und verschärft die bestehenden Regeln an mehreren Stellen gleichzeitig.
Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich drei Situationen: Neubau, größere Renovierung und Bestand ohne Bauaktivität. Für jede Situation gelten eigene Schwellenwerte und Fristen. Zudem trennt das GEIG zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Für Unternehmen sind vor allem die Nichtwohngebäude-Regeln relevant, also Büros, Handelsflächen, Logistikstandorte und Produktionsstätten. Neu an der Novelle ist vor allem die Flexibilisierungsoption: Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen zählt künftig auch die insgesamt bereitgestellte Ladeleistung als Erfüllungsoption, nicht mehr nur eine feste Anzahl an Ladepunkten.
Unternehmen können deshalb wenige, aber leistungsstarke Schnellladepunkte errichten, statt viele kleine AC-Ladepunkte zu verteilen. Sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, treten die neuen Vorgaben in Kraft.
GEIG-Novelle Ladepflicht für Bestandsgebäude ab 2027
Die praktisch wichtigste Regel betrifft bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt hier bereits die Pflicht zu mindestens einem Ladepunkt. Die Novelle setzt zum 1. Januar 2027 nach: Eigentümer müssen dann entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Das betrifft eine große Zahl an Bestandsimmobilien. Bürostandorte, Handelsflächen, Hotels, Gewerbehöfe und Logistikzentren mit entsprechender Stellplatzzahl fallen automatisch darunter, unabhängig von geplanten Renovierungen.
Die Flexibilisierungsoption über die Ladeleistung
Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, etwa bei einem Supermarkt oder Baumarkt, können Eigentümer die Pflicht alternativ über die Gesamtladeleistung erfüllen. Vorgabe ist eine Ladeleistung von 1,1 Kilowatt je öffentlich zugänglichem Stellplatz. Ein Rechenbeispiel aus der Gesetzesbegründung macht das greifbar: Ein Parkplatz mit 100 Stellplätzen benötigt entweder zehn normale Ladepunkte oder eine Schnellladeinfrastruktur mit insgesamt 110 Kilowatt Leistung. Weniger, aber leistungsstärkere Ladepunkte werden damit zu einer gleichwertigen Option.
Neubau und größere Renovierung: strengere GEIG-Vorgaben von Anfang an
Bei neu errichteten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen gelten künftig deutlich höhere Anforderungen. Mindestens 50 Prozent der Stellplätze müssen vorverkabelt werden, die übrigen erhalten Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze zu errichten. Bürogebäude und andere Verwaltungsbauten unterliegen dabei noch strengeren Vorgaben als andere Nichtwohngebäude.
Auch hier gilt bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen die Flexibilisierungsoption, allerdings mit einer höheren Vorgabe von 2,2 Kilowatt je Stellplatz. Auch größere Renovierungen lösen jetzt häufiger eine Pflicht aus. Wird bei einem Sanierungsvorhaben der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur erneuert, greift das GEIG bereits ab einer geringeren Stellplatzzahl als im unveränderten Bestand. Wer ohnehin eine größere Sanierung plant, sollte die Ladeinfrastruktur deshalb von Anfang an mitdenken.

Die Zusatzkosten liegen bei gleichzeitiger Umsetzung deutlich niedriger als bei einer späteren Nachrüstung. Auch bei Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen verschärft sich die Lage: mindestens 50 Prozent Vorverkabelung, die restlichen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Ladepunkt. Für Unternehmen mit gemischt genutzten Immobilien oder Wohnungsbeständen im Portfolio ist das relevant, auch wenn der Schwerpunkt dieses Beitrags auf gewerblich genutzten Flächen liegt.
Reaktionen aus Handel und Energiewirtschaft
Verbände bewerten die Novelle unterschiedlich. Der Handelsverband Deutschland begrüßt vor allem die neue qualitative Erfüllungsoption über die Ladeleistung und die Differenzierung zwischen Neubau und Bestand. Aus Sicht des Handels zählt dabei weniger die reine Ladepunktzahl als die tatsächlich verfügbare Ladeleistung, besonders auf Handelsparkplätzen mit kurzen Aufenthaltszeiten.
Gleichzeitig fordert der Verband für sehr große Parkplatzstandorte eine Kappungsgrenze, wie sie auch in anderen EU-Staaten diskutiert wird. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft sieht in der Novelle grundsätzlich eine gute Grundlage für den weiteren Ausbau der Elektromobilität. Positiv bewertet der Verband insbesondere die Möglichkeit zum Pooling mehrerer Standorte. Kritisch sieht er dagegen die Vorgabe von 2,2 Kilowatt je Stellplatz bei Neubauten, weil sie über dem EU-weiten AFIR-Niveau von 1,3 Kilowatt liegt.
Was Unternehmen nach der GEIG-Novelle jetzt tun sollten
Wer mehrere Immobilien im Portfolio hat, sollte zuerst eine Bestandsaufnahme machen. Welche Gebäude haben mehr als 20 Stellplätze, welche stehen vor einer größeren Renovierung, wo laufen Mietverträge in absehbarer Zeit aus? Erst danach lässt sich sinnvoll priorisieren. Wichtig dabei: Das GEIG erlaubt einen Portfolioansatz. Eigentümer mehrerer Gebäude können die Pflicht gebündelt an einem oder mehreren Standorten erfüllen, wenn dadurch der tatsächliche Bedarf gedeckt wird.

Das spart Kosten gegenüber einer Einzellösung je Gebäude. Nach aktueller Rechtslage sind Nichtwohngebäude ausgenommen, die im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen stehen und überwiegend selbst genutzt werden. Ebenso entfällt die Pflicht, wenn die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 7 Prozent der gesamten Renovierungskosten ausmachen. Ob diese Ausnahmen unverändert in die Novelle übernommen wurden, sollte im Einzelfall geprüft werden, bevor eine Investitionsentscheidung fällt.
Ladepflicht und Fuhrparkelektrifizierung sinnvoll verbinden
Ladeinfrastruktur, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, lässt sich sinnvoll mit der eigenen Fuhrparkstrategie verbinden. Fahrzeuge, die tagsüber auf dem Betriebsgelände stehen, sind ideale Abnehmer für selbst erzeugten Solarstrom. Ohne Lastmanagement wird die Pflichtinstallation schnell zum reinen Kostenfaktor. Mit intelligenter Steuerung und Anbindung an eine PV-Anlage wird aus derselben Investition ein Baustein der Energiestrategie, und der Netzanschluss muss oft nicht einmal erweitert werden.
Fazit: Klarheit nach der GEIG-Novelle
Die GEIG-Novelle ist beschlossen, die Details sind bekannt, die Frist für Bestandsgebäude steht: 1. Januar 2027. Unternehmen mit mehr als 20 Stellplätzen sollten deshalb jetzt prüfen, welche Immobilien betroffen sind und welche Erfüllungsoption wirtschaftlich sinnvoller ist. Wer die Pflichtinstallation isoliert plant, verschenkt Potenzial.
Wer sie dagegen mit Fuhrparkelektrifizierung, Lastmanagement und Photovoltaik verbindet, macht aus einer gesetzlichen Vorgabe einen wirtschaftlichen Vorteil. Der häufigste Fehler bei der Umsetzung ist Punktplanung: Es wird nur die Mindestanforderung installiert, ohne Rücksicht auf künftigen Bedarf oder Fuhrparkpläne. Eine strukturierte Planung von Ladeinfrastruktur berücksichtigt Netzanschluss, Lastmanagement und die geplante Elektrifizierung des Fuhrparks von Anfang an. Beratung dazu bieten die Leistungsbereiche Gewerbliche Ladeinfrastruktur und Fuhrparkmanagement Elektromobilität von energiefahrer.de.
Weiterführende Beiträge:
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Alternative zur Ladekarte: Laden ohne Kartenchaos
Bidirektionales Laden Fuhrpark: Technik, Recht, Praxis
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Einordnung der GEIG-Pflichten im Einzelfall sollte rechtlich geprüft werden.
Quellen: Bundeswirtschaftsministerium (BMWE), Bundesrat.de, Gesetze-im-Internet.de (GEIG)
Häufige Fragen zur GEIG-Novelle
Was ist die GEIG-Novelle?
Die GEIG-Novelle ist die von Bundestag und Bundesrat am 13. Juli 2026 beschlossene Neufassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes. Sie setzt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie EPBD in deutsches Recht um und verschärft die Anforderungen an Ladeinfrastruktur bei Neubau, Renovierung und Bestand.
Ab wann gilt die neue Ladepflicht für Bestandsgebäude?
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt die verschärfte Pflicht ab dem 1. Januar 2027. Eine Grundpflicht zu mindestens einem Ladepunkt besteht bereits seit dem 1. Januar 2025.
Welche Gebäude sind von der GEIG-Novelle betroffen?
Betroffen sind Wohn- und Nichtwohngebäude mit Stellplätzen, insbesondere Büros, Handelsflächen, Logistikstandorte, Hotels und Produktionsstätten. Für Unternehmen relevant sind vor allem die Nichtwohngebäude-Regeln.
Was ist die Flexibilisierungsoption bei der Ladeleistung?
Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen können Eigentümer die Pflicht statt über eine feste Ladepunktzahl über die insgesamt bereitgestellte Ladeleistung erfüllen. Das ermöglicht weniger, aber leistungsstärkere Ladepunkte.
Wie hoch ist die vorgeschriebene Ladeleistung je Stellplatz?
Bei Bestandsgebäuden gilt eine Gesamtladeleistung von 1,1 Kilowatt je öffentlich zugänglichem Stellplatz, bei Neubauten 2,2 Kilowatt je Stellplatz.
Gibt es Ausnahmen von der GEIG-Ladepflicht?
Nach geltendem Recht sind Nichtwohngebäude ausgenommen, die im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen stehen und überwiegend selbst genutzt werden. Auch bei Kosten über 7 Prozent der Renovierungskosten kann die Pflicht entfallen. Die Übernahme dieser Ausnahmen in die Novelle sollte im Einzelfall geprüft werden.
Was gilt bei Neubauten von Nichtwohngebäuden?
Neu errichtete Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen benötigen mindestens 50 Prozent Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur für die übrigen Stellplätze und mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze.
Löst eine Renovierung automatisch die GEIG-Pflicht aus?
Eine größere Renovierung löst die Pflicht aus, wenn dabei der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes erneuert wird. Die Schwellenwerte liegen dann niedriger als im unveränderten Bestand.
Können mehrere Gebäude gemeinsam die Pflicht erfüllen?
Ja. Das GEIG erlaubt einen Portfolioansatz: Eigentümer mehrerer Gebäude können die Ladeinfrastruktur gebündelt an einem oder mehreren Standorten errichten, wenn der Bedarf dadurch gedeckt wird.
Welche Rolle spielt Photovoltaik bei der Umsetzung der Ladepflicht?
Ladeinfrastruktur lässt sich wirtschaftlich sinnvoll mit einer PV-Anlage und Lastmanagement verbinden. Fahrzeuge, die tagsüber auf dem Betriebsgelände stehen, laden dann direkt mit selbst erzeugtem Solarstrom.
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