Netzentgeltbefreiung Batteriespeicher 2027: Der zweite Stichtag neben 2029
Der 4. August 2029 bleibt die gesetzliche Inbetriebnahmefrist für die 20-jährige Netzentgeltbefreiung von Batteriespeichern nach Paragraf 118 Absatz 6 EnWG. Der aktuelle AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur ergänzt jedoch einen zweiten, deutlich früheren Stichtag: Die endgültige Investitionsentscheidung muss vor der geplanten Bekanntgabe der finalen Festlegung am 1. Januar 2027 getroffen sein. Für viele Speicherprojekte wird damit bereits Ende 2026 wirtschaftlich entscheidend, nicht erst in drei Jahren.
Was heute für Batteriespeicher gilt
Nach Paragraf 118 Absatz 6 EnWG sind Speicher, die zwischen dem 4. August 2011 und dem 4. August 2029 in Betrieb gehen, für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von Netzentgelten befreit. Voraussetzung ist, dass der Strom aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und zeitversetzt wieder ins selbe Netz eingespeist wird. Diese Regel gilt seit 2008 und war bislang die einzige relevante Frist. Entscheidend ist jedoch, dass das Gesetz die Bundesnetzagentur inzwischen ausdrücklich ermächtigt, vom zeitlichen Anwendungsbereich und den Voraussetzungen dieser Befreiung abzuweichen. Genau darauf stützt sich der AgNes-Entwurf zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom.
Die Bundesnetzagentur hat den vollständigen Festlegungsentwurf am 6. August 2026 zur Konsultation gestellt. Stellungnahmen sind bis zum 18. September 2026 möglich, die endgültige Festlegung soll noch 2026 erfolgen. Rechtlich bindend ist der Entwurf damit noch nicht, für die Investitionsplanung aber bereits jetzt relevant.
Der neue Stichtag: Investitionsentscheidung vor dem 1. Januar 2027
Der AgNes-Entwurf knüpft den Bestandsschutz der bisherigen Befreiung an eine zusätzliche Bedingung: Die endgültige Investitionsentscheidung muss vor der Bekanntgabe der finalen Festlegung getroffen sein. Als Termin für diese Bekanntgabe nennt der Entwurf den 1. Januar 2027. Als endgültige Investitionsentscheidung definiert die Bundesnetzagentur konkrete, überprüfbare Kriterien. Erstens: verbindliche Bestellungen von Komponenten, die mindestens 50 Prozent des gesamten Investitionsvolumens abdecken. Zweitens: Der Betreiber darf sich aus diesen Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen können.
Drittens gilt ein drohender Schaden von mindestens 25 Prozent des Investitionsvolumens als wesentlich in diesem Sinn. Viertens muss dieser Nachweis bis zum 31. März 2027 beim zuständigen Netzbetreiber vorliegen. Wer diese vier Kriterien nicht rechtzeitig erfüllt, verliert nach aktuellem Entwurf den Bestandsschutz, unabhängig davon, wie früh die Anlage später ans Netz geht.
Warum der Termin 2029 allein künftig nicht mehr ausreicht
Aus diesen beiden Fristen ergibt sich eine unbequeme Konsequenz für Projektentwickler. Ein Speicher könnte 2028 bestellt und im selben Jahr in Betrieb genommen werden und damit die gesetzliche Frist bis zum 4. August 2029 klar einhalten. Trotzdem würde er ab dem 1. Januar 2029 unter das neue Netzentgeltsystem fallen, wenn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Festlegung keine qualifizierende Investitionsentscheidung vorlag. Die Bundesnetzagentur beschreibt genau diesen Fall in der Begründung ihres Entwurfs. Für laufende und geplante Projekte bedeutet das: Die Inbetriebnahme bis 2029 bleibt notwendig, ist für den Bestandsschutz künftig aber allein nicht mehr ausreichend. Hinzu kommt zwingend die frühere, qualifizierende Investitionsentscheidung.
Was Speicher ohne Bestandsschutz ab 2029 zahlen
Für netzgekoppelte Speicher ohne Bestandsschutz sieht der Entwurf ab 2029 ein jährliches Kapazitätsentgelt vor, berechnet auf die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität. Die Bundesnetzagentur nennt dafür aktuell eine voraussichtliche Größenordnung von 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr, orientiert am kapazitätsbasierten Einspeiseentgelt. Diese Zahl ist eine heutige Orientierung, kein feststehender Tarif. Zur Einordnung: Bei einem Netzanschluss von 100 Megawatt entspräche diese Größenordnung rund 400.000 bis 700.000 Euro pro Jahr. Für ein Großspeicherprojekt ist das eine Summe, die jede Wirtschaftlichkeitsrechnung verändert. Anlagengekoppelte Speicher, die mit einer Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage verbunden sind, behandelt der Entwurf gesondert: Sie bilden netzentgeltlich in der Regel eine Einheit mit dieser Anlage.
Co-Location: Vorteil für Bestandsanlagen, aber kein Freifahrtschein
Für Speicher, die an eine bestehende Erzeugungsanlage gekoppelt werden, gilt eine wichtige Sonderregel. Genießt die bestehende Anlage nach dem Entwurf Vertrauensschutz, soll dieser Vertrauensschutz grundsätzlich auch für die Kapazitätsnutzung durch einen gekoppelten Speicher desselben Netznutzers gelten, selbst wenn der Speicher erst später errichtet wird. Wird für den Speicher jedoch die Netzanschlusskapazität erweitert, erstreckt sich dieser Vertrauensschutz nicht auf die zusätzliche Kapazität.

Für Unternehmen mit bestehender Photovoltaik-Anlage und geplanter Speicher-Nachrüstung kann genau diese Differenzierung wirtschaftlich erheblich werden. Eine saubere Wirtschaftlichkeitsanalyse vor der Nachrüstung zeigt, ob die vorhandene Netzanschlusskapazität ausreicht oder ob eine Erweiterung nötig wird, die den Vertrauensschutz einschränkt. Wer diese Frage vorab mit einem PV-Wirtschaftlichkeitsrechner durchspielt, erkennt frühzeitig, ob sich eine Nachrüstung noch innerhalb der bestehenden Kapazität realisieren lässt.
Die Arbitrage-Falle: Warum ein Business Case mehr braucht als heutige Spreads
Ein Zeitfenster mit klarem Ablaufdatum lockt Kapital in reine Merchant-Projekte, die allein auf Preisdifferenzen am Strommarkt setzen. Ob deren Erlöse tragfähig bleiben, ist offen. Eine aktuelle Untersuchung des EWI aus 2026 erwartet auf den Regelreservemärkten eine Sättigung mit sinkenden Erlösen, sieht an den Spotmärkten aber je nach Szenario weiterhin steigende Potenziale. Wie stark sich die Erlöse gegenseitig kannibalisieren, hängt vom Batteriezubau, vom Photovoltaik-Ausbau, vom Gaspreis und von der Nachfrage ab. Die realistische Lesart lautet daher nicht, dass die Spreads zwangsläufig einbrechen, sondern dass ein Business Case, der ausschließlich heutige Spreads und Regelenergieerlöse fortschreibt, Vergangenheit mit Prognose verwechselt.
Gleichzeitig gilt die Umkehrung: Systemdienlichkeit allein ersetzt keinen Business Case. Ein Speicher kann dem Netz erheblich nützen, doch dieser Nutzen finanziert sich nur, wenn er über Regelenergie, Redispatch, Systemdienstleistungen oder Netzverträge tatsächlich monetarisiert wird. Für Großspeicher kommen außerdem die Anpassungspflichten aus Paragraf 13a EnWG hinzu: Betreiber von Anlagen ab 100 Kilowatt müssen auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung oder ihren Bezug anpassen. Paragraf 14a EnWG betrifft dagegen die Niederspannung und ist für Utility-Scale-Speicher nicht der relevante Rahmen.
Fazit: 2029 bleibt wichtig, entscheidet aber nicht mehr allein
2029 bleibt der gesetzliche Rahmen, doch der AgNes-Entwurf verschiebt den wirtschaftlich entscheidenden Moment auf den Jahreswechsel 2026 auf 2027. Wer die vier FID-Kriterien rechtzeitig erfüllt, den Nachweis fristgerecht bis 31. März 2027 führt und zugleich die Inbetriebnahme bis 2029 sicherstellt, bliebe nach aktuellem Entwurf in der bestehenden Befreiungsregelung. Ob es exakt dabei bleibt, entscheidet erst die endgültige Festlegung nach Ablauf der Konsultation am 18. September 2026. Für Projektentwickler und Unternehmen mit geplanten Speicherinvestitionen wäre es dennoch fahrlässig, die neue FID-Logik heute zu ignorieren, denn die Vorlaufzeiten für verbindliche Bestellungen sind in der Praxis lang. Unternehmen, die eine Batteriespeicher-Investition planen, stehen damit vor einer doppelten Herausforderung:
Die technische und wirtschaftliche Prüfung des Projekts muss stehen, bevor verbindliche Bestellungen überhaupt sinnvoll sind, und diese Bestellungen müssen wiederum rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 vorliegen. Wer diese Reihenfolge unterschätzt, riskiert entweder eine überstürzte Investitionsentscheidung ohne belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung oder den Verlust der Netzentgeltbefreiung für 20 Jahre. Eine unabhängige Prüfung von Wirtschaftlichkeit, Netzanschlusssituation und steuerlicher Gestaltung, etwa über die IAB-Angebotsprüfung, schafft hier die notwendige Entscheidungsgrundlage, bevor Kapital gebunden wird. Für Unternehmen mit PV-Anlage und geplanter Speicher-Erweiterung stellt sich die Frage nach Regulatorik, Netzanschluss und Investitionszeitpunkt selten isoliert.
Eine unabhängige gewerbliche PV-Beratung ordnet die AgNes-Fristen konkret in die eigene Projektplanung ein, prüft die Netzanschlusssituation und zeigt, ob eine Investitionsentscheidung noch 2026 wirtschaftlich sinnvoll und regulatorisch notwendig ist. Wer die steuerliche Seite der Investition zusätzlich absichern will, findet mit der IAB-Angebotsprüfung eine zweite, unabhängige Einordnung, bevor eine Bestellung verbindlich wird.
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Häufige Fragen zur Netzentgeltbefreiung Batteriespeicher 2027
Was ist der AgNes-Festlegungsentwurf?
Der AgNes-Festlegungsentwurf ist der von der Bundesnetzagentur am 6. August 2026 veröffentlichte Entwurf zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom. Er regelt unter anderem die Bedingungen für den Bestandsschutz der Netzentgeltbefreiung von Batteriespeichern und ist bis zum 18. September 2026 zur Konsultation gestellt.
Bleibt die Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher bis 2029 bestehen?
Die gesetzliche Inbetriebnahmefrist bis zum 4. August 2029 bleibt bestehen. Nach dem AgNes-Entwurf reicht sie für den Bestandsschutz künftig aber allein nicht mehr aus, weil zusätzlich eine rechtzeitige Investitionsentscheidung erforderlich wird.
Bis wann muss die Investitionsentscheidung für einen Batteriespeicher getroffen werden?
Nach aktuellem Entwurf muss die endgültige Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe der finalen AgNes-Festlegung getroffen sein. Als Termin für diese Bekanntgabe nennt der Entwurf den 1. Januar 2027.
Was zählt als endgültige Investitionsentscheidung im Sinn des AgNes-Entwurfs?
Als endgültige Investitionsentscheidung gelten verbindliche Bestellungen von Komponenten, die mindestens 50 Prozent des gesamten Investitionsvolumens abdecken, sofern sich der Betreiber ohne wesentlichen Vermögensschaden nicht aus den Verträgen lösen kann.
Ab welcher Schadenshöhe gilt ein Vermögensschaden als wesentlich?
Die Bundesnetzagentur bezeichnet einen drohenden Vermögensschaden von mindestens 25 Prozent des Investitionsvolumens jedenfalls als wesentlich im Sinn der Definition der Investitionsentscheidung.
Bis wann muss die Investitionsentscheidung nachgewiesen werden?
Der Nachweis der endgültigen Investitionsentscheidung muss bis zum 31. März 2027 gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber erfolgen.
Was passiert, wenn die Investitionsentscheidung zu spät getroffen wird?
Ein Speicher könnte trotz Inbetriebnahme bis 2029 ab dem 1. Januar 2029 in das neue Netzentgeltsystem fallen, wenn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Festlegung keine qualifizierende Investitionsentscheidung vorlag.
Wie hoch ist das Kapazitätsentgelt für Speicher ohne Bestandsschutz ab 2029?
Für netzgekoppelte Speicher ohne Bestandsschutz nennt die Bundesnetzagentur eine voraussichtliche Größenordnung von 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr, orientiert am kapazitätsbasierten Einspeiseentgelt. Diese Zahl ist eine heutige Orientierung, kein feststehender Tarif.
Gilt der Vertrauensschutz auch für Speicher an bestehenden PV-Anlagen?
Genießt eine bestehende Erzeugungsanlage Vertrauensschutz, soll dieser nach dem Entwurf grundsätzlich auch für einen später errichteten, gekoppelten Speicher desselben Netznutzers gelten. Wird die Netzanschlusskapazität für den Speicher erweitert, gilt der Vertrauensschutz für diese zusätzliche Kapazität jedoch nicht.
Ab wann gelten dynamische Netzentgelte für Batteriespeicher?
Für Speicher an den Netz- und Umspannebenen 1 bis 5 sieht der Entwurf eine schrittweise Einführung dynamischer Netzentgelte vor, nicht vor dem 1. Januar 2030 und spätestens ab dem 1. Januar 2033.
Reicht ein Business Case mit heutigen Arbitrage-Erlösen für ein Speicherprojekt?
Eine EWI-Untersuchung aus 2026 erwartet auf den Regelreservemärkten sinkende Erlöse durch Sättigung, an den Spotmärkten je nach Szenario aber weiterhin steigende Potenziale. Ein Business Case, der ausschließlich heutige Spreads fortschreibt, gilt daher als nicht belastbar.
Welche Steuerungspflichten gelten für Großspeicher nach dem AgNes-Entwurf?
Nach Paragraf 13a EnWG müssen Betreiber von Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 Kilowatt auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihre Wirk- oder Blindleistung anpassen oder eine solche Anpassung dulden.
Ist der AgNes-Festlegungsentwurf bereits endgültig rechtskräftig?
Nein. Der Entwurf befindet sich bis zum 18. September 2026 in der Konsultation. Die endgültige Festlegung soll noch 2026 erfolgen, maßgeblich ist erst diese finale Fassung.


