Seit Kurzem gibt es klare Richtlinien vom Bundesfinanzministerium darüber, wer und unter welchen Bedingungen Betreiber von Solaranlagen von der Einkommenssteuer befreit werden können. In einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden wird präzisiert: Die Steuerbefreiung gilt generell für natürliche Personen, Partnerschaften und juristische Personen, sofern bestimmte Leistungsanforderungen nicht überschritten werden. Diese Leistungsgrenzen sind insbesondere für die verschiedenen Arten von Gebäuden relevant.
Leistungsgrenzen bei Einfamilienhäusern
Bei Einfamilienhäusern gilt die Steuerbefreiung für Solaranlagen, die nicht mehr als 30 Kilowatt Leistung erbringen. Das bedeutet, dass sowohl bei reinen Gewerbeimmobilien als auch bei Einfamilienhäusern diese Leistungsgrenze maßgeblich ist.
Regelungen für Mehrfamilien- und Mischgebäude
Für gemischt genutzte Gebäude sowie reine Mehrfamilienhäuser liegt die Grenze bei 15 Kilowatt pro nutzbarer Einheit. Überschreitungen der individuellen Grenze eines Gebäudes führen zum Ausschluss von der Steuerbefreiung. Interessanterweise sind Freiflächenanlagen jeder Größe von der Steuerbefreiung komplett ausgenommen. Förderungen können interessant sein – so ein Paket wäre genau zu prüfen.
Spezifische Bedingungen und Ausnahmen, z.B. Mehrere Anlagen auf demselben Dach
Ein interessanter Aspekt der Regelung besteht darin, dass mehrere steuerpflichtige Personen oder Partnerschaften unabhängig voneinander begünstigte Solaranlagen auf demselben Gebäude betreiben können. Jede Anlage muss dabei die jeweiligen Grenzen für das Gebäude einhalten.
Maximale Leistungsgrenze
Es gibt auch eine Obergrenze für die gesamte Leistung aller Anlagen, die eine natürliche Person oder Partnerschaft betreibt, und diese liegt bei 100 Kilowatt. Dabei können Änderungen in der Struktur der Gebäude, wie das Teilen einer Wohneinheit, die maßgebliche Leistung beeinflussen.
Steuerfreie Einkünfte und Entnahmen
Alle Einnahmen, einschließlich Einspeisevergütung, Stromlieferungen an Mieter und Vergütungen für das Aufladen von Elektroautos, sind steuerfrei. Selbst Entnahmen für den Eigenverbrauch oder für den privaten Gebrauch sind steuerfrei.
Handwerkerkosten und Anlagen als Liebhaberei
Es ist auch möglich, 20 Prozent der Handwerkerkosten, die direkt mit der Solaranlage in Verbindung stehen, von der Einkommensteuer abzuziehen. Ältere Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2021 in Betrieb gegangen sind, können ebenfalls steuerfrei sein, wenn sie beim Finanzamt als “Liebhaberei” eingestuft werden. Hier wurde die Frist zur Ausübung dieses Wahlrechts bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Gewerbliche Nutzung z.B. Stromverkauf an Dritte:
Hier ändert sich nicht viel, denn Strom aus der PV Anlage zum Beispiel über öffentliche Ladestationen zu verkaufen bleibt steuerpflichtig. Wichtig ist hier nur die Drittmengenabgrenzung der technischen Ausführung. Laden Mitarbeiter oder Dienstwagen mit PV Strom kann das steuerfrei sein.
Schlussfolgerung und Empfehlungen
Der steuerliche Aspekt von Solaranlagen kann komplex sein, und es wird empfohlen, dass Betreiber für ihre bestehenden und zukünftig geplanten Anlagen fachkundigen Rat einholen. Der klärende Schritt des Bundesfinanzministeriums bietet jedoch einen klaren Rahmen für die Zukunft der Solarenergie in Deutschland. In meinen Kursen gehe ich immer intensiv auf diese Themenfelder ein, denn es bedeutet auch, dass man u.U. in der Planung und der Auswahl eines Backend bei Ladeinfrastruktur korrigiert, bzw. angepasst werden muss.